6. Juli 2022/ Landkreis Uckermark/ Deutschland. https://www.uckermark.de/
07-Jul-2022 (vor 2 Jahre 9 Monate 12 Tage)Damit werden um den Ausbruchsort Restriktionsgebiete festgelegt und verschiedene Maßnahmen angeordnet.
Im Unterschied zu ASP-Ausbrüchen bei Wildschweinen richten sich die Anordnungen ausschließlich an schweinehaltende Betriebe und Privatpersonen. Es gibt keine weiteren Einschränkungen, wie z. B. das Betreten bzw. Befahren landwirtschaftlicher Flächen in den Restriktionsgebieten, Einbringen der Ernte usw.
Der Sperrbezirk, der in einem Radius von 3 Kilometern um den Ausbruchsort, eingerichtet wird, umfasst folgende Gemeinden, Gemarkungen, Orts- und Gemeindeteile:
In der Allgemeinverfügung werden für den Sperrbezirk insgesamt 14 Maßnahmen angeordnet. Unter anderem dürfen aus oder in die hier ansässigen Bestände keine Schweine verbracht werden. Dies betrifft auch verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen. Hausschlachtungen sind verboten. Andere Haustiere als Schweine, ausgenommen Bienen, dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus einem oder in einen Betrieb mit Schweinehaltung verbracht werden. Die Halter von Schweinen haben sämtliche Tiere abzusondern.
In einem Radius von 10 Kilometern um den Ausbruchsort wird ein Beobachtungsgebiet eingerichtet, das folgende Gemeinden, Gemarkungen, Orts- und Gemeindeteile umfasst:
Für das Beobachtungsgebiet gelten insgesamt zehn Anordnungen. Unter anderem dürfen Schweine nicht auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, getrieben oder transportiert werden. Verendete oder getötete Schweine, Fleisch, Sperma, Eizellen und Embryonen von Schweinen dürfen nicht verbracht werden. Ausnahmen können auf Antrag durch das Veterinäramt erteilt werden.