18. November 2020/ BMEL/ Deutschland.
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Kleinere Erzeuger sind aufgrund des Marktungleichgewichts häufig unfairen Vertragsbedingungen ausgesetzt. Denn im Gegensatz zur Vielfalt auf der einen Seite steht ihnen auf der anderen der hoch konzentrierte Lebensmitteleinzelhandel gegenüber. So verfügen die vier größten Handelsketten über eine Marktmacht von über 85 Prozent. Das hat dazu geführt, dass sich Praktiken etabliert haben, die Erzeuger klar benachteiligen, zum Beispiel kurzfristige Stornierungen, lange Zahlungsziele für verderbliche Waren oder einseitige Änderungen der Lieferbedingungen. Diese unlauteren Handelspraktiken werden nun verboten.
Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: "Der Entwurf zur Umsetzung der UTP-Richtlinie ist ein guter Kompromiss zwischen landwirtschaftlichen Erzeugern, sonstigen Lebensmittelherstellern und -lieferanten auf der einen sowie dem Lebensmitteleinzelhandel auf der anderen Seite. Für beide Seiten sind faire und verlässliche Vertragsbeziehungen essentiell. Diesem Ziel sind wir mit dem vorliegenden Gesetzentwurf gerecht geworden."
Konkret wird verboten:
Die Richtlinie sieht zudem vor, dass andere Handelspraktiken nur erlaubt sind, wenn sie vorher ausdrücklich und eindeutig zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Zum Beispiel,
Durchsetzungsbehörde wird die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE), eine nachgeordnete Behörde des Bundeslandwirtschaftsministeriums. Die BLE wird Entscheidungen über Verstöße im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt treffen. Über die Höhe der Bußgelder wird die BLE eigenverantwortlich entscheiden, unter Einbeziehung einer Stellungnahme des Bundeskartellamts. Es drohen bei Verstoß Geldbußen in Höhe von bis zu 500.000 Euro. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird über Beschwerden gegen Entscheidungen der Durchsetzungsbehörde urteilen.